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ZPO § 390 Folgen der Zeugnisverweigerung

ZPO § 390 Folgen der Zeugnisverweigerung

[ Auszug: (1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, so werden dem Z ... ]